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Archiv Aktuelles - Dezember 2011 Hilfe bei Überlangen Gerichtsverfahren Es sieht vor, dass die Betroffenen zunächst eine Verzögerungsrüge erheben können und dann bei Erfolglosigkeit Entschädigung suchen können. Das Gesetz führt für überlange Gerichtsverfahren einen Entschädigungsanspruch ein, der materielle sowie immaterielle Nachteile umfasst (§ 198 Abs. 1 GVG). Der Ersatz entgangenen Gewinns im Rahmen des Ausgleichsanspruchs soll ausgeschlossen sein. Eine Entschädigung immaterieller Nachteile setzt gemäß § 198 Abs. 2 S 2 GVG jedoch voraus, dass eine „Wiedergutmachung auf andere Weise“ im Sinne von § 198 Abs. 4 GVG nicht ausreichend ist. So kann z. B. in Strafverfahren sich ein überlanges Verfahren strafmildernd auswirken. Für Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht gelten Sonderregeln. Kennen Sie ELENA? Können Sie vergessen. Seit dem 1.1.2010 musste jeder Arbeitgeber für jeden seiner Beschäftigten (Angestellte, Arbeiter, Beamte, Richter und Soldaten) einmal pro Monat einen Datensatz übermitteln. Das Verfahren wurde abgeschafft. Die Begründung: |